Hi,
Musik Schmidt hat hier in der Tat "kulant" gehandelt!
Der Tonport ist im Prinzip ein "Dongle". Eine Art Hardwarelizenz. Also eine an eine Software gebundene Hardware..
Der Toneport ist im Prinzip ein reines Softwareprodukt, da die Hardware ja nicht separat zu erwerben ist.
Mit Softwareprodukten stehe ich auch auf dem Kriegsfuss! Sie wird wie ein Produkt vermarktet, man erwirbt aber nie ein Produkt sondern eine Lizenz! Hier greift dann das Lizenzrecht und das auch noch eingeschränkt! Man erhält lediglich ein eingeschränktes Recht eine bestimmte Software zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nutzen, aber keinerlei Recht über die Software in irgendeiner Form zu "verfügen". Je nachdem, welche Lizenzbestimmungen der Hersteller wählt, kann man eine Lizenz nicht weiter veräussern oder an Dritte verkaufen. Ebenso nimmt der Hersteller im Regelfall die einmal vergebene Lizenz nicht mehr zurück, auch wenn der Lizenznehmer die Lizenz nicht in geeigneter Weise nutzen kann.
Das bedeutet für einen Endkunden immer die Arschkarte und ist kaum begreifbar, weil es für uns in der Nutzung sich eigentlich nicht von sonstigen Artikeln unterscheidet. Den vergammelten Käse kann ich auch im Supermarkt zurück geben. Völlig klar für alle Parteien! Bei Software wird davon ausgegangen, dass der Kunde vergammelten Käse erwerben wollte!
Da hilft nur frei lizensierte Software zu nutzen. Die Händler vertreiben lediglich die Lizenzen , können aber an der üblichen Softwarelizenzierung nichts drehen. Insofern ist die Handlungsweise von Schmmidtsens extrem kundenorientiert!
Das
muss man so sehen, weil Yahps Ärger hier objektiv den Falschen trifft. Die Idee mit dem Anwalt würde ich vergessen. Ich bin mir auch sicher, dass Yahp den Bedingungen per Klick zugestimmt hat...bei Versiegelung ist mit der Öffnung des Siegel den Lizenzbedingungen entsprochen worden. Siehe MS Software!
P.S: Ich habe gerade noch einen Wiki-Artikel gefunden:
http://de.wikipedia.org/wiki/EULA
Offenbar sind die EULA teilweise ungültig. Insofern könnte es in der Tat sein, dass der Kunde sich bei auf Datenträgern erworbenen Softwareprodukten in der Tat auf die AGB nach BGB berufen .
Nach bundesdeutschem Recht wäre ein Großteil der Klauseln dieser Vereinbarungen darüberhinaus zumindest für Privatkunden auch deshalb nicht bindend, weil sie als AGB den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken
Obwohl diese Verträge auf Laien oft sehr „offiziell“ wirken, haben sie in Europa meist keine Gültigkeit: Der Kaufvertrag ist die Grundlage für den Eigentumserwerb am Datenträger, so dass der Erwerber bereits über ein Nutzungsrecht (aus Eigentum) verfügt; zu diesem Zeitpunkt ist das EULA für den Kunden jedoch noch nicht einsehbar. Gesetzliche Regelungen, wie z. B. das Urheberrecht gelten auch ohne Erwähnung in einem EULA, darüber hinausgehende Klauseln sind ungültig.
Das finde ich nämlich auch!
Offenbar ist es nur anders, wenn Software
nicht auf Datenträgern erworben wird...insofern kann es in der Tat "amüsant" werden, einen Anwalt einzuschalten.
Wobei noch erwähnen muss das Rüchgaberecht von 33 Tagen eine reine Kulanzleistung des Händlers ist. Die rechtlich zugesicherten 14 Tage gelten ausschließlich bei Online-Bestellungen/Versandhandel. Wer im Laden kauft, sollte sich vorher erkundigen, ob er etwas bei Nichtgefallen zurück geben kann. Ein Recht darauf hat er nicht!