Banger":dyxcw2qn schrieb:
Lieber Frank,
würdest Du uns diesen Text bitte einmal etwas allgemeingültiger formuliert im FAQ-Bereich zur Verfügung stellen? Ich halte ihn für sowohl wichtig als auch informativ!
Lieber Banger,
meinst Du etwa in dieser Form?
Warnung vor dem Kauf eines Fakes und die möglichen strafrechtlichen Folgen
All zu oft werden Fakes bekannter und hochpreisiger Gitarrenhersteller wie Gibson und Fender es sind, via ebay in Deutschland zu Kauf angeboten. Die meist chinesischen Hersteller machen keinen Hehl daraus, dass es sich um ein Kopie handelt, der Preis bewegt sich zwischen 9 und 99 €.
Der Käufer ist sich darüber also im Klaren, dass er ein Fake kauft. Sollte er vor dem Kauf etwas bedenken?
Ich meine ja, er sollte, denn:
1. Die Herstellung von 1:1 Kopien stellt einen Verstoß gegen Urheberrechtsnormen dar. Diesen in China strafrechtlich verfolgen zu lassen, ist utopisch.
2. Der Besitz solcher Kopien ist hier straffrei.
Aber: Unabhängig davon unterliegt eine solche Kopie der Einziehung; d.h. die Strafverfolgungsbehörden können ihn ersatzlos beschlagnahmen. Es ist völlig egal, wie der Gegenstand in den Besitz des Betroffenen gekommen ist. In der Regel erfolgt danach die Vernichtung.
3. Darüber hinaus gilt:
Um einen solchen Gegenstand hier besitzen zu können, muss er erst mal eingeführt werden. Und dieser Import ist schon nicht mehr straflos. Fällt der Gegenstand bereits beim Import dem Zoll auf, wird ein Strafverfahren gegen den Importeur eingeleitet, der Gegenstand eingezogen.
Bis hierhin sind die Folgen noch überschaubar. Das kann sich ändern.
Nun stellt der stolze Besitzer eines solchen Fakes mehr oder weniger schnell fest, dass die Gitarre eben doch nicht eine 1:1 Kopie ist. Anders ausgedrückt: Die Dinger können durchaus derartig mangelhaft sein, dass sie schlicht nicht spielbar sind.
„Was tun?“, sprach Zeus; "ach ja, verkaufen". Vielleicht findet sich ja noch so ein Gierhals oder wenigstens ein Dummkopf, der sich als Besitzer einer Gibson- oder Fender feiern lassen will.
Also ab mit der Gitarre zu ebay.
Sollte der Besitzer vor dem Verkauf etwas bedenken?
Ich meine ja, er sollte; denn:
1. Der Handel mit Fakes ist in Deutschland verboten; d.h. wird der Verkauf den Strafverfolgungsbehörden bekannt, wird ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Urheberrechtsnormen eingeleitet. Solange der Verkäufer beim Verkauf wahrheitsgemäße Angaben über die tatsächliche Herkunft der „Gibson“ macht, sind die Folgen überschaubar. Als Strafe kommt eine Geldstrafe in Betracht, der Gegenstand wird eingezogen. Stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass der Gegenstand vom Verkäufer auch illegal importiert und ggfls. nicht ordnungsgemäß verzollt worden ist, wird zusätzlich ein Verstoß gegen die Abgabenordnung eingeleitet. Und das wird erfahrungsgemäß teuer.
Wie sieht jedoch die Realität aus? Der Verkäufer hat ja nicht nur den Kaufpreis für die Gitarre gezahlt, sondern auch den Transport. Weitere Kosten, wie Überweisungskosten, kommen noch hinzu. Also hat er nicht nur 9 oder 99 € bezahlt. Vielmehr hat ihn die Gitarre insgesamt ca. 300 € gekostet. Gibt sich der Verkäufer mit dem Kaufpreis ohne Nebenkosten zufrieden? Nein, er will seine Gesamtkosten erstattet haben, zumindest so wenig Verlust wie möglich machen. Wird ihm das ohne weiters gelingen? Nein, eher nicht. Wer ist schon bereit, für eine 99 €-Gitarre 300 € hinzublättern? Niemand. Also muss der Verkäufer den potenziellen Käufern etwas auf die Sprünge helfen. Wie wäre es, wenn man über die tatsächliche Herkunft der Gitarre nur vage Angaben macht, die dem Interessenten Raum schaffen, noch etwas hinein zu phantasieren? Wenn einer glaubt, ein Schäppchen zu machen, steigt doch der Preis, oder ?
Sollte der Besitzer vor der Artikelbeschreibung etwas bedenken?
Ich meine ja, er sollte; denn:
1. § 263 StGB – Betrug besagt, dass derjenige, der sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, indem er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, bestraft wird.
Die Vorschrift, § 263 StGB - Betrug, ist eine der schwierigsten, die das deutsche Strafgesetzbuch kennt. Die gesamte Problematik der Tatbestandsmerkmale zu erläutern, ginge hier zu weit.
Es möge ausreichen, sich über die Problematik Vorsatz oder bedingter Vorsatz auszulassen. Alle anderen seien als gegeben vorausgesetzt.
2. Dann gälte:
Es ist nicht nötig, dass jemand nicht weiß, ob es sich um ein Fake handelt. Es reicht, dass er aus irgendwelchen Gründen annehmen kann, dass es kein Original ist.
Hinweise wie "der Gegenstand sei zwar in China gekauft, aber in den USA gefertigt worden", oder "die Herkunft sei dem Verkäufer unbekannt, aber sie käme wohl aus den USA", lässt absoluten Vorsatz erkennen. D.h., der Gegenstand soll möglichst als Original betrachtet werden, obwohl bekannt oder zu vermuten ist, dass sie ein Fake ist. Hier könnte gezielt damit spekuliert werden, dass die potenziellen Käufer glauben, ein Schnäppchen zu machen.
3. Man könnte diesen Satz aus der Beschreibung auch rausnehmen. Das ändert aber nicht viel, dann handelt man mit bedingtem Vorsatz. Solange die tatsächliche Herkunft nicht ausdrücklich benannt wird, wird unterstellt, der Verkäufer wollte sie als Original verkaufen, obwohl er annehmen muss oder könnte, dass er ein Fake verkaufen will.
Wie auch immer, der Verkäufer handelt vorsätzlich.
4. So ganz nebenbei bemerkt, ist mit jedem Verkaufsversuch, egal ob freihändig oder via ebay, bereits das strafbare Versuchsstadium eingetreten sein.
Es ist auch überflüssig, den Versuch zu starten, sich frei nach dem Motto, "aber ich habe doch gar nicht gewußt...", herausreden zu wollen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Derartige Erklärungsversuche sind so alt wie die Steine – und nutzlos, weil unglaubwürdig.
Über die Folgen solchen Handelns braucht sich der Verkäufer nun keine Gedanken mehr zu machen. Das erledigt die Strafjustiz für ihn.
Was kann denn die Folge sein?
1. Hat der Verkäufer die Gitarre selbst in China gekauft und importiert, wird ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Urheberrechtsnormen eingeleitet. Hier wird auch der spätere Verkaufsversuch abgehandelt.
2. Hat er bei der Einfuhr den Zoll umgangen, wird ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung eingeleitet.
Den Zoll umgehen heißt: Der Zoll muss nicht zwangsläufig alle importierten Gegenstände auf Zollpflicht prüfen. Vielmehr wird verlangt, dass der Importeur sich selbstständig zur Verzollung zum nächsten Hauptzollamt begibt, wenn denn nicht von Amts wegen Zoll erhoben worden ist.
3. Hat der Verkäufer unwahre Angaben über die tatsächliche Herkunft des Gegenstandes gemacht, wird ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet. In diesem Zusammenhang ist interessant:
Es ist zu prüfen, ob der Verkäufer gewerbsmäßig gehandelt hat. Gewerbsmäßig Handeln heißt nicht, dass er zwangsläufig als Gewerbetreibender auftritt. Es reicht aus, wenn er – gemessen an seinem Einkommen - einen erheblichen Gewinn erzielt hat.
Wer also monatlich 100 € Taschengeld bekommt, durch den betrügerischen Verkauf eines Gegenstandes aber 600 erzielt, handelt vermutlich schon gewerbsmäßig; denn der Gewinn steht nicht in vernünftigem Verhältnis zum normalen Einkommen.
4. Strafe muss und wird sein. Über die Höhe der Strafe kann man nur spekulieren, sie ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Grundsätzlich kommt als Strafe bei einem erwachsenen Ersttäter eine Geldstrafe in Betracht. Dazu kommt als Nebenfolge: Zahlung des Zolles, Einziehung des Gegenstandes, wurde der Gegenstand verkauft, unterliegt der erzielte Verkaufserlös als "Frucht der kriminellen Tat" dem Verfall, er wandert also in die Staatskasse, der Käufer will vom Verkäufer sein Geld natürlich zurück haben. Möglicherweise kommen noch ein „paar“ Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hinzu.
Wenn`s ganz genau betrachtet wird, unterliegt der PC als Tatmittel ebenfalls der Einziehung; denn ohne PC konnte der Gegenstand weder erworben noch verkauft werden.
Im Ergebnis hat man derartig hohe Kosten, das man getrost sagen kann:
Mit diesem Geld hätte man sich besser gleich ein Original gekauft.
Fazit: Schon vor dem Kauf eines Fakes muss man sich überlegen, ob das wirklich eine richtige Handlung ist. Immerhin geht man mit dem Kauf schon das Risiko der Einziehung ein. Über die Verarbeitungsqualität brauchen wir nicht weiter zu diskutieren. Will jemand wirklich nicht unter 300 € für eine Gitarre abdrücken, die man weder spielen noch wieder verkaufen kann?
Also: Besser die Finger von lassen. Sie sind all zu schnell verbrannt.