Unbekannter Interpret schrieb:
Das diese Regelung aber bisher nicht richtig durchgesetzt wurde führt zu all diesen Problemen ...
Hi RME,
das ist meiner Meinung nach der falsch.
Die Regelungen des Naturschutzgesetzes wurden in der Vergangenheit selbstverständlich durchgesetzt.
Ein Blick in die Asservatenkammern des Zolls (alternativ ein Besuch in dessen öffentlich zugängliche Museen oder Infoveranstaltungen) belegen das eindrucksvoll.
Tagtäglich werden z.B. auf den Flughäfen artenrechtlich geschützte Waren sichergestellt, Stichwort "Urlaubsmitbringsel".
Dass trotzdem solche Waren unbeanstandet den Zoll passieren, liegt in der Natur der Sache - und sei es nur, weil ein Zöllner nicht erkennt, dass "Artengeschütztes" eingeführt wird. Und das muss man ihm zugestehen.
Man muss sich fragen, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen will. Er will die Artenvielfalt auf der ganzen Welt erhalten. Darum stellt er Regeln für den Import auf und erlässt Handelsbeschränkungen für illegal importierte Waren. Und damit zielt er sowohl auf "Privatimporte"auch auf gewerbsmäßig handelnde Personen ab. Und er will vor allen Dingen Deutschland aus der Drehscheibe mit dem weltweiten / internationalen Handel mit illegalen Waren heraushalten.
Darüber hinaus ist sich der Gesetzgeber durchaus im Klaren, dass das Gesetz nicht lückenfrei sein kann.
Beispiel: Eine 1995 hier gekaufte "artengeschützte Gitarre" kann durchaus vor 1992 importiert worden sein. Sie hing halt lange im Laden oder der legale private Importeur verkaufte sie eben zu jenem Zeitpunkt als gebrauchte Gitarre.
Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis des legalen Imports ist schlicht unmöglich, weil er beim Import nicht erforderlich war und deshalb nicht vorhanden ist. Solche Fälle sind dem Gesetzgeber doch nicht unbekannt, auch ignoriert er sie nicht einfach.
Denn für diese oder vergleichbare Fälle hat sich der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen einfallen lassen. Z.B. wird unter Umständen anstelle der "Nachweispflicht" lediglich eine "Glaubhaftmachung" gefordert. Und das ist eine deutliche Vereinfachung für den Besitzer, die sich zu seinen Gunsten auswirkt. Ein anderes Beispiel hinsichtlich des Vermarktungsverbotes wäre, dass das Tatbestandmerkmal "gewerbsmäßig" durch "kommerzielles Interesse" ersetzt wird. Auch das ist eine Einschränkung, die dem Verkäufer das Leben leichter macht. Denn es lässt sich keine Legaldefinition für "kommerzielles Interesse" finden. Und der Gesetzgeber sagt auch nichts darüber, was darunter zu verstehen ist. Das erlaubt die Annahme, dass er den Verlauf persönlich genutzter Gebrauchsgegenstände nicht bestrafen will, wobei es egal ist, ob ein Kfz mit Koa-Lenkrad oder eine Gitarre mit Rio zu Kauf angeboten wird. Und so ist es nur folgerichtig, dass die Online-Autionshäuser oder andere Verkaufsplattformen nicht überwacht werden; denn sonst müsste man den Anfangsverdacht entwickeln, dass diese sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Naturschutzgesetz strafbar gemacht haben könnten und entsprechende Ermittlungen einleiten.
Anders ausgedrückt, wenn der Gesetzgeber solche Ausnahmen zulässt und / oder vermeintlich untätig bleibt, dann ist nicht das Gesetz fehlerhaft, auch würde Vater Staat nicht seine Pflichten verletzen. Vielmehr will er in bestimmten Fällen zu Gunsten der Menschen Ausnahmen einräumen.
Und damit erklärt sich auch, aus welchen Gründen die Rio-Palisander-Geschichte bislang nicht hochgekocht worden ist. Es scheint schlicht keinen Anlass gegeben zu haben, einen Besitzer einer Gitarre mit ungeklärtem Importhintergrund zu verfolgen. Jedenfalls vermochte ich keine Urteile über solche Sachverhalte zu finden.
Mein Fazit:
Ich unterstütze das Bundesnaturschutzgesetz ebenso wie die Naturschutzgesetze der Bundesländer. Ich find's gut, dass die Umwelt geschützt wird und zwar weltweit. Afrika ohne Elefanten ... die Wohnzimmer voller Gedöns aus Elfenbein ... unvorstellbar für mich.
Das Bundesnaturschutzgesetz, die dazugehörige Verordnung und auch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern sind umfassend und praxisgerecht auf das tägliche Leben zugeschnitten.
Wobei natürlich zweifellos gilt: Die obigen Ausnahmen, stellen den illegalen Importeur und/oder Händler nicht frei von Strafverfolgung, Bestrafung sowie allen möglichen Nebenfolgen.